Ersatzfähige Schäden

Natürlich gibt es auch einige Dinge zu beachten:

  1. Für den Fall, dass Ihren Unfallgegner nicht die alleinige Schuld an dem Unfall  trifft, ist es erforderlich, den Unfall binnen sieben Tagen Ihrem Kfz-Versicherer zu melden.
  2. Sofern Ihr Auto ein Leasingfahrzeug ist, sollten Sie auch den Leasinggeber über den Unfall informieren.
  3. Bei der gegnerischen Versicherung handelt es sich um Ihren Verfahrensgegner. Jeder Sachbearbeiter der Versicherung kann daher im Zweifel gegen Sie als Zeuge zur  Verfügung stehen. Führen Sie daher mit der gegnerischen Versicherung und deren Vertretern keine persönlichen Gespräche und verweisen Sie diese in allen  Angelegenheiten an Ihren Rechtsanwalt.
  4. Bevor Sie Formulare, schriftliche Anfragen etc. an die gegnerische Versicherung senden, sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt. Das Gleiche gilt für Angaben zur Sache, die Sie im Zusammenhang mit einem möglichen Verwarn-, Bußgeld, oder mit einem Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall machen. So vermeiden Sie spätere Missverständnisse.

Vergessen Sie bitte nie:

Die gegnerische Haftpflichtversicherung ist nicht daran interessiert, Ihren Schaden möglichst vollständig auszugleichen, sondern nur daran, möglichst wenig zu zahlen.
Denn jeder Euro, der nicht ausgezahlt wird, steigert den Gewinn des Unternehmens!

Lassen Sie sich deshalb rechtzeitig anwaltlich beraten!

Diese Schäden werden Ihnen ggf. ersetzt:

  1. Sachverständigenkosten
  2. Reparaturkosten (laut Gutachten bzw Reparaturrechnung)
  3. Wertminderung (verbleibende Wertminderung nach erfolgter sachkundiger Reparatur)
  4. Nutzungsausfall (Nutzungswille und Nutzungsmöglichkeit müssen vorhanden sein)
  5. Mietwagenkosten
  6. Abschleppkosten
  7. Aufwandsentschädigung (Pauschale für unfallbedingte Wege, Telefonate, Porti etc. circa 15,00 € bis 25,00 €)
  8. Schmerzensgeld
  9. Attestkosten
  10. Verdienstausfall (dieser ist konkret nachzuweisen, Verlagerungen der Arbeitszeit und Freizeiteinengung führen nicht zum Verdienstausfall)
  11. Haushaltsführungsschaden

Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Der Geschädigte ist so zu stellen, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Entstandener Ärger bzw. der Zeitaufwand zur Regelung bestimmter Angelegenheiten wird allerdings nicht beglichen.