Sie haben das Recht, …
- mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Anwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen. Die Kosten des Anwalts zahlt – im Rahmen ihrer Haftungsquote – immer die Versicherung des Unfallgegners;
- einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl zu beauftragen, der ein Gutachten zum Schadensumfang, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten erstellt. Die Kosten sind ebenfalls im Rahmen der Haftungsquote von der Versicherung des Unfallgegners zu tragen. Nur wenn erkennbar ist, dass es sich allein um einen Bagatellschaden (bis ca. 750,- €) handelt, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall oder bei unklarer Haftungslage sollte zunächst ein Reparaturkostenvoranschlag eingeholt werden;
- Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen;
- grundsätzlich in der Zeit der Reparatur einen Mietwagen zu nutzen. Achten Sie darauf, dass Sie kein höherwertiges Fahrzeug anmieten oder Sie einen sog. Unfallersatztarif in Anspruch nehmen, da diese Kosten nicht ersetzt werden;
- für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen, auch wenn Sie keinen Mietwagen brauchen;
- selbst zu entscheiden, ob und was Sie reparieren lassen oder nicht. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich am günstigsten ist.
Wichtige Hinweise
Lassen Sie sich unter keinen Umständen von der gegnerischen Versicherung unter Druck setzen. Häufig arbeiten die von den Versicherungsunternehmen vorgeschlagenen Sachverständigen mit diesen zusammen und schätzen daher möglicherweise Ihren Schaden geringer ein, als er tatsächlich ist.
Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie zu einer anderen Werkstatt, insbesondere einer Partnerwerkstatt der Versicherung, wechseln.
Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen. Die Versicherung hat kein Recht, Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen. Sie kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie den Wagen repariert haben oder nicht.